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Erwerbsminderung

Wann ist eine Beratung bei mir sinnvoll?

Im Idealfall: bevor Sie den Rentenantrag selbst gestellt haben. Auf der einen Seite, um die Erfolgsaussichten zu prüfen. Auf der anderen Seite, um die Vorgehensweise zu planen. Denn auch wenn Sie erwerbsgemindert sind, ist der Weg zur Erlangung der Erwerbsminderungsrente lang, steinig und nicht einfach. Auf dem Weg dahin steht oft eine Begutachtung durch einen von der Deutschen Rentenversicherung beauftragten Facharzt-Gutachter bevor.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und dieser bereits abgelehnt wurde, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie aufgeben sollen. Vielleicht waren die medizinischen Arztberichte nicht genug aussagekräftig? Oder wurden bei der Prüfung Ihres Leistungsvermögens nicht all Ihre gesundheitlichen Aspekte seitens des medizinischen Dienstes der Rentenversicherung gewürdigt? Ich bitte Sie dabei die Widerspruchsfrist zu beachten! Nur innerhalb der Widerspruchsfrist von 30 Tagen können Sie gegen die Entscheidung des Rentenversicherungs-trägers einen Einspruch erheben.

Wurde Ihnen eine teilweise statt volle Erwerbsminderungsrente bewilligt und Sie sind mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden? 

Dann lassen Sie es mich bitte prüfen, ob tatsächlich dieser Anspruch durchgesetzt werden kann.

Der Rentenversicherungsträger oder sogar die Krankenkasse verlangt von Ihnen, dass Sie an einer Reha-Maßnahme oder einer beruflichen Wiedereingliederung teilnehmen?

Auch hier helfe ich Ihnen gerne.

Eine Rentenberatung ist auch sinnvoll, wenn der bewilligte Rentenbeginn nicht mit dem von Ihnen beantragten Rentenbeginn übereinstimmt. 

Lassen Sie mich auch prüfen, ob ein Antrag auf die Erwerbsminderungsrente unter dem Strich Ihnen mehr Geld bringt als ein Antrag auf eine vorzeitige Altersrente, z.B. eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Es ist weit und breit bekannt, dass Sie, während Sie die Erwerbsminderungsrente beziehen, noch hinzuverdienen dürfen. Wie ist es aber, wenn die noch nicht abgegoltenen Urlaubsansprüche nach Beginn der Erwerbsminderungsrente ausgezahlt werden? 

Vor der Auszahlung ist ein Beratungstermin dringend anzuraten!

Mit dem Gesetz zu Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde ab dem 01. Januar 2019 unter anderem die Zurechnungszeit für alle, die ab diesem Zeitpunkt ihren Antrag auf die Erwerbsminderungsrente gestellt haben, verlängert. Aber was ist mit den Bestandsrentnern, das heißt mit denjenigen, denen ihre Erwerbsminderungsrente bereits vor 2019 bewilligt wurde?

Auch in diesem Fall rate ich Ihnen zu einem Beratungstermin.

Erwerbsminderungsrente 

Anspruchsvoraussetzungen

Für den Fall, dass Ihr gesundheitliches Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes soweit eingeschränkt ist, dass Sie Ihr Lebensunterhalt nicht mehr durch Ihre Erwerbstätigkeit finanzieren können, bietet Ihnen das deutsche Rentenversicherungs-system die Erwerbsminderungsrente.

Erwerbsminderungsrente = Einkommensersatz

Ob Sie einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben, hängt in erster Linie davon ab, ob Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Dazu müssen Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre (=36 Monate) mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung belegt haben. Sie müssen diese Zeit nicht am Stück mit Beiträgen belegen. 

Weiterhin müssen Sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (=60 Monaten) erfüllen.

Und Sie müssen auf nicht absehbare Zeit leistungsgemindert sein. Was bedeutet das? Hier geht es um einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten. Denn nur, wenn während dieses Zeitraums Ihre Leistungseinschränkung nicht behoben werden konnte, sind Sie im Sinne des Gesetzes überhaupt erwerbsgemindert! Das heißt, sie müssen mindestens sechs Monate lang ununterbrochen leistungsgemindert bleiben. Nur dann sind Sie erwerbsgemindert überhaupt. Wenn Ihre Erwerbsfähigkeit kürzer als sechs Monate andauert, sind Sie arbeitsunfähig und nicht erwerbsgemindert!

Sie dürfen auch die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Denn auch wenn Sie die Erwerbsminderungsrente erhalten, wird diese nur bis zur Ihrer Regelaltersgrenze gezahlt. 

Nicht zuletzt und nicht zu vergessen ist, dass der Leistungsträger, in dem Fall die Deutsche Rentenversicherung, prüft zudem, ob Sie mit Ihren Leistungs-Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt noch Tätigkeiten verrichten können. Dabei wird nicht nur Ihre letzte Tätigkeit berücksichtigt. 

Volle oder teilweise Erwerbsminderung?

Ob Sie einen Anspruch auf volle oder auf teilweise Ewerbsminderungsrente haben, hängt von der sozialmedizinischer Leistungsbeurteilung des Rentenversicherungsträgers ab. Dies geschieht anhand von Diagnosen und medizinischen Befundberichten sowie Entlassungsberichten, die das verbliebene Leistungsvermögen wiedergeben. 

Volle Erwerbsminderungsrente

Sie sind voll erwerbsgemindert, wenn Sie aufgrund Ihres Restleistungsvermögens lediglich Arbeiten von unter drei Stunden täglich verrichten können. Wenn also Ihr Restleistungsvermögen nur noch unter drei Stunden täglich liegt, sodass Sie sich auch gleichzeitig der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stellen können, erlangen Sie einen Anspruch auf volle Erwerbsminde-rungsrente.

Teilweise Erwerbsminderung

Sie sind teilweise erwerbsgemindert, wenn Sie aufgrund Ihres Restleistungsvermögens nur noch Arbeiten von mindestens drei aber nur noch unter sechs Stunden täglich verrichten können. Hier ist allerdings auch die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Wie ist das zu verstehen? Wurde Ihnen eine teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt, können Sie sich noch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Das heißt, Sie haben einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I. Deshalb, wenn bei Ihnen seitens des Rentenversicherungsträgers eine teilweise Erwerbsminderungsrente festgestellt wird, Sie stehen in keinem Arbeitsverhältnis  und Sie sind auch nicht selbständig!, muss noch zusätzlich eine Prüfung durchgeführt werden, ob Ihnen innerhalb eines Jahres ab Bewilligung der teilweisen Erwerbsminderungsrente überhaupt ein geeigneter Teilzeit-Arbeitsplatz angeboten werden kann. Wenn das nicht der Fall ist, und Ihnen kann aufgrund der ungünstigen Arbeits-Markt-Lage kein geeigneter Arbeitsplatz angeboten werden, spricht man von dem sogenannten „verschlossenen Arbeitsmarkt“. Nur in diesem Fall! wird die teilweise Erwerbsminde-rungsrente in die sogenannte Arbeitsmarktrente umgewandelt. Die Arbeitsmarktrente ist der vollen Erwerbsminderungsrente gleich zu setzen!